Grundsätzlich sind Bautätigkeiten (Abbruch, Neuerrichtung, Zu- und Umbauten, Änderungen des Verwendungszweckes, …) der Baubehörde zu melden. 

Nach dieser Meldung entscheidet die Baubehörde die weitere Vorgehensweise, wie zum Beispiel, ob die Baumaßnahme ein geringfügiges oder ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben darstellt. 

 


FÜR NÄHERE INFORMATIONEN STEHT IHNEN ZUR VERFÜGUNG:  

BAUAMT DER MARKTGEMEINDE APETLON:
HERR MARKUS PREINER
TEL.: 02175/2220
E-MAIL: POST@APETLON.BGLD.GV.AT

BAUSACHVERSTÄNDIGE DER MARKTGEMEINDE APETLON:
HERR ARCHITEKT DI JOHANNES KANDELSDORFER
UNTERE HAUPTSTRASSE 144
7100 NEUSIEDL AM SEE

HINWEIS:
Bei Bauten im Grünland und Baubewilligungen der Gewerbebetriebe ist die Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See zuständig. 

BEBAUUNGSRICHTLINIEN

Vogelparadies (in Arbeit)
Reihersiedlung (in Arbeit)

GRUNDSTEUERBEFREIUNG

Es wird darauf hingewiesen, dass die Möglichkeit einer Grundsteuerbefreiung für Eigenheime, Wohnungen und Wohnheimen sowie für Aufbauten bestehender Bauten, wenn hiedurch eine neue Wohnung geschaffen wird, besteht.

Voraussetzung dafür ist die Zusicherung der Förderung nach dem Burgenländischen Wohnbauförderungsgesetz.     

Für die Feststellung der Förderbarkeit gelten die Fördervoraussetzungen wie für die Gewährung eines Neubaudarlehens und die Richtlinien der Burgenländischen Wohnbauförderung.

Das Ansuchen um Feststellung der Förderbarkeit können innerhalb von 24 Monaten ab Erteilung der Baufreigabe oder Baubewilligung beim Land Burgenland eingebracht werden.

 

Nähere Informationen finden Sie dazu unter:

https://www.burgenland.at/themen/wohnen/grundsteuerbefreiung/

BAUGESETZ

GEMÄSS BURGENLÄNDISCHEM BAUGESETZ WERDEN GRUNDSÄTZLICH ZWEI ARTEN VON BAUVORHABEN UNTERSCHEIDEN:

1) Geringfügige Bauvorhaben (§ 16):

Darunter versteht man Baumaßnahmen zur Erhaltung, Instandsetzung oder zur Verbesserung von Bauten und Bauteilen sowie sonstige Bauvorhaben, bei welchen baupolizeiliche Interessen nicht wesentlich beeinträchtigt werden. 

Diese Bauvorhaben sind spätestens 14 Tage vor Baubeginn der Baubehörde anzuzeigen. 
Eine Baubewilligung ist dafür nicht notwendig. 

 

Als geringfügige Bauvorhaben zählen zum Beispiel:

• Schwimm- und Wasserbecken bis zu einer durchschnittlichen Tiefe von 1,8 m und einer Wasserfläche bis 50 m²

• freistehende Bauten und Gebäude im Bauland sowie in der Widmungsart „Grünfläche-Hausgärten“ bis zu einer Brutto-Grundfläche bis 20 m²

• Sockel bis 1 m mit Einfriedungen bis 2 m Höhe (BEACHTEN SIE: Massive Einfriedungen bis 2 m Höhe  bedürfen einer Baubewilligung gemäß § 17)

• nachträgliche Wärmedämmungen, Fenstertausch, Kaminsanierung sowie Dachsanierungen 

• emissionsneutrale Umbauten und Verwendungszweckänderungen im Inneren von Gebäuden

• Balkon- und Loggienverglasungen

• Folientunnel für Obst-, Pflanzen- und Gemüseanbau

• Wärmepumpen im Freien und Klimaanlagen bis jeweils einem Betriebsgeräusch von maximal 35 dB

• Parabolantennen bis zu einem Durchmesser von höchstens 80 cm 

2) Bewilligungsverfahren (§ 17)

Bautätigkeiten, die über geringfügige Baumaßnahmen hinausgehen, sind bewilligungspflichtig. 
Der Bauwerber hat bei der Baubehörde um Baubewilligung anzusuchen.  

DAZU SIND DER BAUBEHÖRDE FOLGENDE UNTERLAGEN VORZULEGEN:

• Baupläne (3-fach) mit Anrainerverzeichnis und Zustimmungserklärung der Anrainer

• Baubeschreibung (3-fach), mit Angabe des vorgesehenen Verwendungszweckes, unterfertigt vom Planverfasser und vom Bauwerber

• Energieausweis (1-fach, für konditionierte Gebäude) samt positivem Prüfungszeugnis der Bgld. Energieausweisdatenbank lt. OIB-Richtlinie 6 

• letztgültiger Grundbuchauszug (nicht älter als sechs Monate)

• AGWR-Datenblatt (1-fach, vollständig ausgefüllt)  

• Zustimmungserklärungen der Grundeigentümer durch Unterschrift auf den Plänen

• Bei Bedarf können weitere Unterlagen angefordert werden.

Die Baupläne und Baubeschreibungen sind von einem befugten Planverfasser zu erstellen und vom Bauwerber, Grundeigentümer und vom Planverfasser zu unterfertigen. Der befugte Planverfasser bestätigt mit seiner Unterschrift, dass durch das Bauvorhaben baupolizeiliche Interessen (§3 Bgld. BauG) nicht verletzt werden.

Nach vollständigem Einlangen der Unterlagen werden diese von der Baubehörde und dem Bausachverständigen der Gemeinde durchgesehen. Werden baupolizeiliche Interesse nicht verletzt, und liegen auch keine Gründe vor, die die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erfordern, erteilt die Baubehörde die „Baubewilligung“ – erforderlichenfalls unter Auflagen, Bedingungen oder Befristungen. 

Mit der Bauausführung darf erst begonnen werden, wenn die Baubewilligung in Rechtskraft erwachsen ist. 
Weiters hat der Bauwerber der Gemeinde den Zeitpunkt des Baubeginns anzuzeigen und für die bewilligungsgemäße Ausführung zu sorgen. 
Mit Baubeginn ist die Bauplakette gut sichtbar an der Baustelle anzubringen.

Für Gebäude mit mehr als 200 m² Nutz- bzw. Wohnnutzfläche ist für die Durchführung des Bauvorhabens ein Bauführer heranzuziehen. Dieser hat die Übernahme der Bauführung auf den Plänen und der Baubeschreibung zu bestätigen. 

3) Abbruch von Gebäuden (§20)

Ein Abbruch von Gebäuden ist der Baubehörde schriftlich mitzuteilen. 

4) Fertigstellungsanzeige, Schlussüberprüfungsprotokoll (§ 27)

Der Bauwerber hat die Fertigstellung seines Bauvorhabens der Baubehörde anzuzeigen. 

Der Fertigstellungsanzeige ist ein positives Schlussüberprüfungsprotokoll beizugeben. Dieses Schlussüberprüfungsprotokoll wird durch eine gewerberechtlich oder nach dem Ziviltechnikergesetz befugten Fachkraft (z.B.: Baumeister, Architekt, …), eines gerichtlich oder von der Gemeinde beeideten Bausachverständigen (Arch. Kandelsdorfer) oder eines Amtssachverständigen, die an der Ausführung des Gebäudes nicht beteiligt gewesen sein dürfen, ausgestellt. 

Weiters sind erforderlichenfalls durch Auflagen oder Bedingungen vorgeschriebene Befunde anzuschließen. 

Die genaue Lage jedes neuerrichteten Gebäudes oder von Zubauten ab einer Größe von 20 m² wird eingemessen. Die Einmessung wird von der Gemeinde veranlasst. Die dafür anfallenden Kosten werden dem Bauwerber vorgeschrieben. 

Vor Erstattung eines positiven Schlussüberprüfungsprotokolls darf das Gebäude oder der Bauabschnitt nicht benützt werden. Für die Einhaltung dieser Verpflichtung ist der Bauwerber verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. 

Nähere Informationen zur Wohnbauförderung des Landes Burgenland finden Sie unter: Wohnbauförderung - Land Burgenland

Nähere Informationen zur Förderung von Alternativanlagen finden Sie hier: Voraussetzungen für Förderung - Land Burgenland

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